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Vorrang für Alternativen zu „freiheitsentziehenden Maßnahmen“, wo möglich

Der ASB Karlsruhe auf dem "Werdenfelser Weg"

Sowohl ASB-Einrichtungs-Leiter als auch Pflegefachkräfte haben die Qualifikation als so genannte Verfahrenspfleger. Sie fragen stets nach Alternativen zu „freiheitsentziehenden Maßnahmen“ und bringen diese Alternativen als Fürsprecher der Betroffenen zum Einsatz. Die Initiative „Werdenfelser Weg“, der seit 2007 viele Häuser folgen, ist nach einer oberbayerischen Alpenregion benannt.

Wer aufgrund von Alter oder Erkrankung außerstande ist, seinen Willen zu äußern oder zu bilden, für den gibt es Fürsprecher mit pflegefachlichem Grundwissen – ausgerichtet am Modell „Werdenfelser Weg“. | Bildnachweis: ASB Karlsruhe

Ein gutes Beispiel, dem wir in der Region Karlsruhe folgen

Nach dem Vorbild von Amtsgericht und Betreuungsstelle am Landratsamt in Garmisch-Partenkirchen wirken bereits mehr als 200 Landkreise bzw. Städte (Stand: Januar 2019) in Deutschland an dem Modellprojekt mit. Auch der Landkreis Karlsruhe ist darunter und so gehört etwas das ASB-Pflegezentrum Josefshaus dazu.

Mobilität als Ressource wird erhalten 

Ein Sturz aus dem Bett oder beim nächtlichen Toilettengang muss keinen Knochenbruch zur Folge haben. Hüftprotektoren, rutschfeste Unterlagen oder Schutzmatten, Niedrigflurbetten (nötigenfalls mit Matratze davor) oder auch ein Nachtlicht reichen oft aus.

Die Logik: Fixierungsgurte sind sicher keine angemessene Antwort auf wiederkehrende Unruhezustände und Bewegungsdrang. Hingegen behalten Pflegekräfte auch dank eingesetzter Sensormatratzen, Ortungssysteme oder eines Babyphons den Überblick.

Ebenso erlauben es Gehfrei-Geräte Personen mit innerer Unruhe, ihrem Drang, sich zu bewegen, nachzukommen.

Mobilität als Ressource wird erhalten ohne die Gefahr zu stürzen. Man fragt auch, warum die Person aufstehen will, ob sie vielleicht dringend zur Toilette will. Ihre Bedürfnisse werden wahr- und ernst genommen.

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit 

Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur dann zulässig, wenn dadurch drohender erheblicher gesundheitlicher Schaden abgewendet werden kann. Und sie kommen nur dann zum Zug, wenn gefährdete Personen auch nur so zu schützen sind.

Dann und nur dann steht das Recht auf körperliche Unversehrtheit vor dem Recht auf Freiheit und Bewegungsfreiheit. 

Muss ich also dann damit rechnen, dass man mir dann im Zweifel gegen meinen Willen ein Gitter ans Bett montiert oder im Stuhl einen Bauchgurt umlegt wie einem kleinen Kind?

Antwort, zunächst: ja. Indes nur dann, wenn das Betreuungsgericht dies genehmigt (so BGB §1906, Satz 2).

Weitere Informationen zum Werdenfelser Weg | Dem Anliegen der Initiatoren, ihre Internetseite von vielen Seiten her zugänglich zu machen, folgen wir hier gerne. Die Adresse lautet: https://www.werdenfelser-weg-original.de/

Fürsprecher mit pflegefachlichem Grundwissen 

So genannte Verfahrenspfleger, die die pflegerischen Mittel kennen, sorgen dafür, dass alle Alternativen zur Fixierung im Bett oder Rollstuhl zunächst ausgeschöpft werden – als besonders  geschulte Bindeglieder zu den Betreuungsgerichten und soweit möglich zusammen mit Betroffenen, Pflegekräften, Ärzten, Heim- und Klinikverwaltung.

  • Im Idealfall muss keine einschränkende Maßnahme mehr beantragt werden. 
     
  • Angehörige oder Betreuer entscheiden mit, wenn der Betreffende „nicht einwilligungsfähig“ ist.
     
  • Die Rechtsprechung geht aktuell allerdings mehr und mehr dazu über, in einem Sturzrisiko noch keinen hinreichenden Grund für eine Fixierung zu sehen; dagegen steht vielmehr das Recht auf ein „allgemeines Lebensrisiko“.

Bettgitter, Bauchgurte, Trickverschlüsse an Türen oder Vorsatztische, auch Einsatz bestimmter Medikamente: In der Tat ordnen die Gerichte hierzulande jedes Jahr immer noch bald 50.000 solcher Fixierungen an. Allerdings geht der Trend (nach Ansicht vieler Beobachter unumkehrbar) in die andere Richtung.

F r e i h e i t | Der Rechtsanspruch

... ist ein hohes Gut und vom Grundgesetz in besonderer Weise vor staatlichen Eingriffen geschützt. 

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt in §1906 (Satz 1) fest, dass eine „Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist“ nur zulässig ist, „solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist“.

Eine psychische Krankheit oder geistige oder seelische Behinderung des Betreuten wird als Grund dafür benannt, dass eine freiheitsentziehende Maßnahme erfolgt, wenn entweder „die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt" (Punkt 1) oder der Betreute „die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (Punkt 2).